Weitere Entscheidung unten: FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2006

Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3660
FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04 B (https://dejure.org/2008,3660)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 5 K 2543/04 B (https://dejure.org/2008,3660)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - 5 K 2543/04 B (https://dejure.org/2008,3660)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3660) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts bei Veräußerung von Waren seitens einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland im Wege des Halbeinkünfteverfahrens; Ausgleichung von Verlusten aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit ...

  • Judicialis

    EStG § 17; ; EStG § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 4; ; EStG § 2a Abs. 2 S. 1; ; EStG § 2a Abs. 2 S. 2; ; EStG § 3c Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an einer Software entwickelnden und vertreibenden Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA; Standardsoftware als körperliche Sache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an einer Software entwickelnden und vertreibenden Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA - Standardsoftware als körperliche Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Standardsoftware als Ware i.S.d. § 2a Abs. 2 EStG

  • heise.de (Pressebericht, 16.06.2008)

    Standardsoftware ist Ware

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Standardsoftware als Ware

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Standardsoftware ist eine Ware im Sinn von § 2a Abs. 2 EStG

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Standardsoftware ist ein materielles, also körperliches Wirtschaftsgut - Standardsoftware als Ware i.S.d. § 2a Abs. 2 EStG

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Standardsoftware als Ware

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1020
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.07.1987 - III R 7/86

    Computerprogramme (hier: Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04
    Zwar sei der BFH mit Urteil vom 03.07.1987 (III R 7/86, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1987, 728) im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage zu dem Ergebnis gelangt, dass in der Software kein bewegliches Wirtschaftsgut, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut vorliege.

    Mit seinen Urteilen vom 03.07.1987 (III R 7/86 und II R 22/83) und vom 25.03.1988 (III R 99/86) habe der BFH nachhaltig entschieden - und seine Rechtsauffassung bisher auch nicht geändert -, dass Computerprogramme (ausdrücklich auch Standardsoftware) immaterielle Wirtschaftsgüter darstellten.

    Während zum Teil unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 03.07.1987 (III R 7/86, BStBl II 1987, 728) die Auffassung vertreten wird, dass sämtliche immateriellen Wirtschaftsgüter wie Spielfilme oder Software keine Waren seien (so wohl Blümich/Wied, EStG § 2 a Rz. 98), wird überwiegend darauf abgestellt, ob die Produktion oder Lieferung einer Ware oder aber die Übertragung von Rechten bzw. die Einräumung einer Nutzungslizenz im Vordergrund steht (vgl. Schmidt/Heinicke, 26. Auflage 2007, EStG § 2 a Rz. 16, und Probst in HHR und F/W/B, EStG § 2 a Anm. 166 Stichwort "Immaterielle Wirtschaftsgüter", jeweils mit weiteren Literaturhinweisen).

    Der BFH hat mit Urteilen vom 03.07.1987 (III R 7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728, und III R 147/86, BFHE 150, 490, BStBl II 1987, 787), die im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage ergangen sind, allerdings ausdrücklich entschieden, dass Computerprogramme und zwar sowohl Individualprogramme als auch Standardprogramme als geistig-schöpferische Werke immaterielle Wirtschaftsgüter und damit keine abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter seien.

    Offen gelassen hat der BFH in seiner Entscheidung vom 03.07.1987 (III R 7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728) allerdings ausdrücklich, wie für Trivialprogramme zu entscheiden sein würde, bei denen ein Vergleich mit Büchern oder Schallplatten möglich sein könnte.

    Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 DM (ab VZ 2002 410 EUR) betragen, sind stets als Trivialprogramme zu behandeln." Zwar hat der BFH in seinen Urteilen vom 03.07.1987 (III R 7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728, und III R 147/86, BFHE 150, 490, BStBl II 1987, 787) ausdrücklich zwischen Standardprogrammen und Trivialprogrammen unterschieden und nur für Letztere offen gelassen, ob sie als bewegliche Sache angesehen werden könnten.

  • BFH, 18.07.2001 - I R 70/00

    Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04
    Mit Urteil vom 18.07.2001 (BStBl II 2003, 48 ) habe der BFH entschieden, dass der Begriff "Ware" durch die Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB (a.F.) geprägt sei und sich der Gesetzgeber in § 5 AIG an diese Begriffsbestimmung anlehne.

    Nach herrschender Meinung handelt es sich dabei - in Anlehnung an die Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes vom 23.06.1998 geltenden Fassung (HGB a.F.) - nur um bewegliche Sachen, also körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- (Probst in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, EStG § 2 a Anm. 166, und in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht -F/W/B-, EStG § 2 a Anm. 166; Blümich/Wied, EStG § 2 a Rz. 98; so insbesondere auch BFH mit Urteil vom 18.07.2001 I R 70/00, BFHE 196, 248, BStBl II 2003, 48 zu § 5 AIG).

    Allerdings folgt aus der Begriffsbestimmung als bewegliche Sachen, dass sowohl der Handel mit Grundstücken als auch derjenige mit Rechten vom Anwendungsbereich des § 2 a Abs. 2 EStG ausgenommen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2001 I R 70/00, BFHE 196, 248, BStBl II 48).

  • BFH, 03.07.1987 - III R 147/86

    Computeranwenderprogramm ist - neben der Datenverarbeitungsanlage - ein

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04
    Der BFH hat mit Urteilen vom 03.07.1987 (III R 7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728, und III R 147/86, BFHE 150, 490, BStBl II 1987, 787), die im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage ergangen sind, allerdings ausdrücklich entschieden, dass Computerprogramme und zwar sowohl Individualprogramme als auch Standardprogramme als geistig-schöpferische Werke immaterielle Wirtschaftsgüter und damit keine abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter seien.

    Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 DM (ab VZ 2002 410 EUR) betragen, sind stets als Trivialprogramme zu behandeln." Zwar hat der BFH in seinen Urteilen vom 03.07.1987 (III R 7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728, und III R 147/86, BFHE 150, 490, BStBl II 1987, 787) ausdrücklich zwischen Standardprogrammen und Trivialprogrammen unterschieden und nur für Letztere offen gelassen, ob sie als bewegliche Sache angesehen werden könnten.

  • BGH, 14.07.1993 - VIII ZR 147/92

    Untersuchungs- und Rügepflicht bei Werklieferung von Software

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04
    Diese Auffassung vertrete auch der Bundesgerichtshof -BGH- mit Urteil vom 14.07.1993 (VIII ZR 147/92), wonach eine Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen sei.

    Entscheidend sei allein, dass es sich auch in diesem Fall um ein auf einem Datenträger verkörpertes Programm und damit um eine körperliche Sache (§ 90 BGB) handle (BGH-Urteil vom 14.07.1993 VIII ZR 147/92, NJW 1993, 2436, DB 1993, 1871).

  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04
    Demgegenüber hat der BGH bereits mit Urteil vom 04.11.1987 (VIII ZR 314/86, BGHZ 102, 135, BB 1988, 20) festgestellt, dass es sich bei der Überlassung vorgefertigter - wenn auch ggf. komplexer - Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt um eine körperliche Sache handle und dies damit begründet, dass bei der Vermarktung von Standardprogrammen durch Verkauf von Programmkopien Kaufgegenstand ein Datenträger mit dem darin verkörperten Programm sei.
  • BFH, 13.03.1997 - V R 13/96

    Veräußerung von Standardsoftware durch Händler ist keine Einräumung, Übertragung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH ist der für die Umsatzsteuer zuständige 5. Senat des BFH mit Urteil vom 13.03.1997 (V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372) schließlich zu der Einschätzung gelangt, dass sich der Verkauf von Standardsoftware durch einen Händler - soweit es um die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 gehe - umsatzsteuerrechtlich nicht erheblich vom Verkauf eines Buches durch einen Buchhändler oder vom Verkauf einer Schallplatte durch einen Musikalienhändler unterscheide.
  • BFH, 28.07.1994 - III R 47/92

    Systemprogramm stellt - wie Anwenderprogramm - steuerlich grundsätzlich ein

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04
    Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 28.07.1994 (III R 47/92, BFHE 175, 184, BStBl II 1994, 873) auch auf Systemprogramme erstreckt und dabei nochmals deutlich gemacht, dass für Trivialprogramme im Sinne des R 31 a EStR möglicherweise etwas anderes gelten könnte.
  • BFH, 13.05.1993 - IV R 69/92

    Verluste einer ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04
    Die Begründung dafür liege darin, dass Deutschland als Industriestandort und Exportland in hohem Maß darauf angewiesen sei, die internationale wirtschaftliche Verzahnung im gewerblichen Bereich zu fördern (BFH-Urteil vom 13.05.1993 IV R 69/92).
  • BFH, 25.03.1988 - III R 99/86
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 2543/04
    Mit seinen Urteilen vom 03.07.1987 (III R 7/86 und II R 22/83) und vom 25.03.1988 (III R 99/86) habe der BFH nachhaltig entschieden - und seine Rechtsauffassung bisher auch nicht geändert -, dass Computerprogramme (ausdrücklich auch Standardsoftware) immaterielle Wirtschaftsgüter darstellten.
  • BFH, 30.10.2008 - III R 82/06

    Datensätze --Geopunkte-- als immaterielle Wirtschaftsgüter - Kriterien zur

    Standardsoftware wird ähnlich einem Buch oder einer Schallplatte ebenfalls als materielles Wirtschaftsgut oder als Ware angesehen (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2008 5 K 2543/04 B, EFG 2008, 1020, bestätigt durch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 22/08, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; R 5.5 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2007).
  • BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08

    Verkörperte Standardsoftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG - keine

    Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1020 veröffentlichten Urteil aus, § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG sei im Streitfall anwendbar, denn es handele sich bei der Software, welche die amerikanische Gesellschaft geplant habe und von der deutschen Erwerberin mittlerweile produziert werde, um eine Ware.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2006 - 5 K 2543/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,71357
FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2006 - 5 K 2543/04 (https://dejure.org/2006,71357)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 5 K 2543/04 (https://dejure.org/2006,71357)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. April 2006 - 5 K 2543/04 (https://dejure.org/2006,71357)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,71357) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht